Typische stille Beteiligung
Nach außen nicht erkennbare und damit nicht in das Handelsregister eingetragene Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an dem Handelsgewerbe einer anderen.
Atypische stille Beteiligung
Die atypische stille Beteiligung verpflichtet den still Beteiligten nicht nur zu einer Einlage, sondern berechtigt ihn darüberhinaus am Gewinn der Gesellschaft teilzuhaben. Er partizipiert damit auch am Gesellschaftsvermögen und an der Geschäftsführung.